Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Anmerkung
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern auf dieser Website die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
Allgemeine Geschäftsbedingungen von der Maximilian Müller-Trojanus, Matthias Tillen GbR - nachfolgend blique oder der Fotograf genannt.
1. Geltung
Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von blique (Maximilian Müller-Trojanus, Matthias Tillen GbR) durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots von blique durch den Kunden, spätestens jedoch mit der Annahme des Bildmaterials.
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen keine Gültigkeit, es sei denn, dass blique diese schriftlich anerkennt.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von blique, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.Maximilian Müller-Trojanus
Matthias Tillen
2. Auftragsproduktionen und Abwicklungen
Soweit blique Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann von blique anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15% zu erwarten ist. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die blique nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten.
Blique ist berechtigt, Leistungen von Dritten, die zur Durchführung der Produktion eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben.
Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Produktion zur Abnahme vorgelegt werden, durch blique ausgewählt.
Sind blique innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Aufnahmen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür Sorge zu tragen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoaufnahmen nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
Insbesondere hat der Kunde dafür zu sorgen, dass an dem Tag des vereinbarten Fotoshootings die gewählte Lokalität/ Ort auch genutzt werden kann und dort fotografiert/ gefilmt werden darf. Der Kunde hat sich um eine entsprechende Einwilligung des Eigentümers (Property Release) zu kümmern, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.
Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Fotografen zu geben. Die Letztentscheidung obliegt dem Fotografen. Sofern weder der Auftraggeber selbst noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting anwesend ist, begründet die künstlerische Gestaltung des keinen Mangel. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung von Fotografien gesondert zu honorieren.
Die dem Fotografen durch den Auftraggeber zum Fotografieren gegebenen Gegenstände sind vom Auftraggeber gegen Beschädigung, Verlust, Diebstahl etc. zu versichern; der Fotograf kann hierfür keine Haftung übernehmen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die abzubildenden Personen ihre ausdrückliche Einwilligung in die Herstellung und Veröffentlichung wie auch Verbreitung der Bilder abgegeben haben. Hierzu hat der Auftraggeber entsprechende schriftliche Release vorzuhalten und dem Fotografen auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen.
3. Überlassenes Bildmaterial (analog und digital)
Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial. Dies gilt sowohl für digital zur Verfügung gestelltes als auch für analog überlassenes Bildmaterial.
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von blique gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die mit blique gesondert zu vereinbaren sind und zu vergüten sind.
Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum von Maximilian Müller-Trojanus und Matthias Tillen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
Die vom Kunden in Auftrag gegebenen und von blique analog überlassenen Bilddrucke dürfen vom Kunden nicht vervielfältigt und weiter verbreitet werden. Das Bildmaterial bleibt Eigentum von Maximilian Müller-Trojanus und Matthias Tillen.
4. Nutzungsrechte
Der Fotograf ist der alleinige Inhaber des Urheberrechts an den Fotografien. Dem Auftraggeber werden Bildnutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten und im Angebot enthaltenen Zweck eingeräumt. Im Zweifel erwirbt der Kunde an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Zweck.
Ohne ausdrückliche Zustimmung des Fotografen dürfen keine Nutzungsrechte an Dritte auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen übertragen werden. Insbesondere erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum an den erstellten Fotografien oder dem überreichten Fotomaterial.
Die sich aus dem Angebot ergebende Nutzung ist durch das Honorar abgedeckt. Eine weitergehende Nutzung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung und ist gesondert zu entgelten.
Erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Honorare darf der Auftraggeber die Lichtbilder im vertraglichen Umfang nutzen.
Sämtliche Eigentumsrechte am Original des Werkes verbleiben beim Fotografen. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, die von ihm hergestellten Fotografien oder Datenträger, auf denen diese Fotografien gespeichert sind, Übergabe der Lichtbilder an den Auftraggeber zu archivieren.
Jede Art von Vervielfältigung, Reproduktion, Veränderung, Bearbeitung, öffentliche Wiedergabe, Umgestaltung zur Reproduktion auf andere Bildträger etc. bedarf, soweit sie nicht von der vertraglich vereinbarten Bildnutzung im Angebot gedeckt ist, der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Insbesondere ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk zu scannen und/oder digital, auch in Teilen zu speichern, zu bearbeiten, umzugestalten, zu vervielfältigen, zur Herstellung neuer digitaler Bilder zu verwenden bzw. auf andere Medien- und Bildträger zu übertragen.
Bei unberechtigter Verwendung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung vor Begleichung von in direktem Zusammenhang stehenden Rechnungen, Weitergabe sowie sonstiger nicht vereinbarter Nutzung wird vorbehaltlich weiterer Schadenersatzansprüche ein Mindesthonorar des fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars und bei nicht explizit ausgewiesenen Nutzungshonoraren des fünffachen vereinbarten Tagessatzes / Honorars fällig.
Bei Veröffentlichungen wird der Kunde den Fotografen in branchenüblicher Form als Urheber benennen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind gesondert zwischen den Parteien zu vereinbaren und zudem kostenpflichtig.
Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen.
Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.
Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich der Nutzungszweck, für den das Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
Jede über Ziffer 3. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von blique. Das gilt insbesondere für:
eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bildmaterials,
die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, cloudbasierte Datenträger etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient,
jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bilddaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt), die Weitergabe des digitalisierten Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von blique gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von blique vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung sämtlicher Zahlungsansprüche von blique aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis.
Blique - namentlich Maximilian Müller-Trojanus und Matthias Tillen - bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, seine Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.
5. Referenz und Eigenwerbung
Der Fotograf (blique) ist berechtigt, die von ihm hergestellten Fotografien zum Zwecke der Eigenwerbung in jeglicher Form von Medien zu verwenden, soweit die Fotografien nicht kundenseitig einer Geheimhaltungspflicht unterliegen oder abgebildete Personen Widerspruch einlegen oder anderweitige schriftliche vertragliche Regelungen zwischen Auftraggeber und Fotograf getroffen worden sind. Der Auftraggeber wird den Fotografen auf das Vorliegen derartiger rechtlicher Hindernisse hinweisen. Erfolgt kein solcher Hinweis, gelten sämtliche für die Veröffentlichung erforderlichen Drittrechte als vom Auftraggeber geklärt.
6. Haftung
blique übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Kennzeichen (Marken, Firmen Geschmacksmuster) Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z.B. für abgebildete Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie das Einholen von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Beschriftung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
7. Honorare
Es gilt das vereinbarte Honorar.
Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck abgegolten.
Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
Der Honoraranspruch ist bei Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. blique ist berechtigt, bei Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang zu verlangen.
Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird.
Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
8. Ausfallhonorare
Wird ein Auftrag aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt oder abgesagt, kann er ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten Honorars berechnen, ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf.
Das Ausfallhonorar erhöht sich auf 100% bei Absagen, die erst innerhalb des dem Shootingtags vorangehenden Werktages erfolgen.
Wird ein bereits begonnener Auftrag nicht fertig gestellt, ohne dass dies der Fotograf zu vertreten hat, so steht ihm ebenfalls das volle Honorar zu. Als begonnen gilt ein Auftrag, wenn der Fotograf mit der Ausführung seiner vertraglich geschuldeten Leistung angefangen hat. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten oder verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Fotografen zu vertreten sind, z.B. bei nachträglich abweichenden Wünschen vom Briefing, schlechtem Wetter, nicht rechtzeitiger Bereitstellung von Produkten, Nichterscheinen der Fotomodelle, unnötige Wartezeiten vor Ort, Reisegepäckverlust etc., erhöht sich das Honorar im Verhältnis zu dem ursprünglich vereinbarten Honorar. Die Nebenkosten erhöhen sich in diesem Fall nach Aufwand. Alle bereits entstanden Nebenkosten, bereits geleistete Vorbereitungszeiten oder bereits entstandene Kosten und oder Ansprüche von Erfüllungsgehilfen des Fotografen sind in jedem Fall zu 100% zu erstatten.
Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur kurzfristigen Übernahme von Fremdkosten, die im Shootingzusammenhang im Vorfeld anfallen und über sein eigenes Honorar hinausgehen. Die Fremdkosten werden vom Auftraggeber zum Shootingbeginn zu 100% beglichen. Der Fotograf ist berechtigt bei einer Weigerung der Vorauszahlung aller Fremdkosten seitens des Auftraggebers den Shootingantritt gleichfalls zu verweigern ohne dass Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
9. Absage durch den Fotografen oder Änderungen im Auftragsablauf
Kann der Fotograf aufgrund von höherer Gewalt, Unfall und Krankheit den Auftrag nicht ausführen oder Bilder nicht zu einer zuvor angegebenen Frist liefern, wird sich der Fotograf bemühen, einen Ersatzfotografen zu suchen. Sollte der Ersatzfotograf höhere Kosten verursachen sind diese von dem Kunden zu tragen. Für den Fall, dass kein Ersatzfotograf gefunden wird oder der Ersatzfotograf, nach Annahme des Auftrages seinerseits absagt, haftet der Fotograf nicht.
Unwesentliche Änderungen im Fotoshooting-Ablauf oder eine zumutbare Verlegung des Fotoshooting-Ortes berechtigen nicht zur Preisminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Muss ein Fotoshooting durch den Fotografen abgesagt werden, erstattet dieser zeitnah bereits gezahlte Beträge. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Fotografen.
10. Shootingausfall
Liegt ein Ereignis vor, aufgrund dessen das Shooting in der vereinbarten Form nicht durchgeführt werden kann und dieses Ereignis von keinem der Vertragspartner zu vertreten ist, wird zunächst versucht ein Ersatztermin zu finden. Es ist dann nötig den Terminkalender des Fotografen zu berücksichtigen.
11. Fotoaufnahmen bei Veranstaltungen
Bei Fotoaufnahmen im Rahmen von Veranstaltungen weist der Fotograf darauf hin, dass der Kunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die teilnehmenden Personen darüber informiert werden, dass bei der Veranstaltung fotografiert bzw. gefilmt wird. Es sollte eine Einwilligung der Gäste/Teilnehmer durch den Veranstalter eingeholt werden. Ein Muster kann dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Der Kunde (Veranstalter) hat den Fotografen im Vorfeld darüber zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass diese Personen bei Gruppenbildern etc. nicht zu sehen sind.
Unterlässt der Kunde die vorbeschriebene Information und Einwilligung der Teilnehmer der Veranstaltung dem Fotografen gegenüber, stellt der Kunde damit den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte bzgl. einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts etc. geltend machen.
Darüber hinaus hat der Kunde vorab zu klären, ob in der jeweiligen Lokalität (Hotel, Gastraum, Bürogebäude, Halle, Foyer, etc.) fotografiert bzw. gefilmt werden darf. Er hat hier das Einverständnis des Eigentümers einzuholen (Property Release). Ein entsprechendes Musterformular kann dem Kunden auf Anfrage ohne eine Haftungsübernahme seitens des Fotografen zur Verfügung gestellt werden.
Versäumt der Kunde diese Nachfrage und untersagt der Eigentümer bzw. ein berechtigter Dritter die Fotoaufnahmen durch den Fotografen, hat der Kunde sämtliches vereinbartes Honorar zu tragen.
Ebenso hat der Kunde vorab zu klären, wie die Aufgabenteilung aussehen soll, falls mehrere Fotografen anwesend sind.
12. Schutzrechte Dritter und Haftung
Für den Fall, dass der Fotograf von dem Auftraggeber beauftragt wird, ein ihm durch den Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Layout umzusetzen und gegen den Fotografen wegen der Umsetzung Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche von Dritten geltend gemacht werden, hält der Auftraggeber den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, die Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung des Fotografen zu übernehmen. Der Vergütungsanspruch des Fotografen bleibt hiervon unberührt.
Der Fotograf übernimmt keinerlei Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen und Objekte, es sei denn, es wird entsprechendes unterzeichnetes Release beigefügt. Sofern die aufzunehmenden Bauwerke, Objekte, Inneneinrichtungen etc. urheberrechtlich geschützt sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligung der Urheber (Property Release) einzuholen und dem Fotografen auf Nachfrage in Kopie auszuhändigen. Die Einwilligung erstreckt sich auch auf die Nutzung der Bilder durch den Fotografen und/oder Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
13. Rückgabe des Bildmaterials
Analoges Bildmaterial sowie aus der Galerie bestellte Bilddrucke sind im Falle eines Widerspruchs durch den Kunden unverzüglich nach der Zustellung unaufgefordert zurückzusenden. Für eine Rückerstattung des Portos muss der Kunde einen Nachweis (Kopie der Versandrechnung) an blique übermitteln - elektronische Form ist ausreichend.
Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. blique - Maximilian Müller-Trojanus und Matthias Tillen - haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.
Überlässt blique auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde analoges Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Digitale Daten sind zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten oder zurückzugeben. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von blique schriftlich bestätigt worden ist.
Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.
14. Vertragsstrafe und Schadensersatz
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung von blique erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe (100 % des Honorars/Bildpreises) zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe (100 % des Honorars/Bildpreises) zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
15. Allgemeines
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
Nebenabsprachen und Sonderregelungen zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform und der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien.
Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, der Wohnsitz der Fotografen.